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   RG, 19.04.1934 - 2 D 333/34   

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https://dejure.org/1934,290
RG, 19.04.1934 - 2 D 333/34 (https://dejure.org/1934,290)
RG, Entscheidung vom 19.04.1934 - 2 D 333/34 (https://dejure.org/1934,290)
RG, Entscheidung vom 19. April 1934 - 2 D 333/34 (https://dejure.org/1934,290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Anwendung des Art. 5 Nr. 2 des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung v. 24. November 1933 (RGBl. I S. 995). a) Liegt eine "rechtskräftige Verurteilung" im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn die erkannte Strafe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 68, 149
 
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Wird zitiert von ... (114)

  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51

    Maßstäbe für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers

    Der Senat folgt insoweit der Meinung des RG (vgl. RGSt 68, 149, 156; 70, 214),betont jedoch, dass es sich bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblicher Schwere handeln muss.

    Das Merkmal der Gefährlichkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dann bejaht worden, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Täter auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. RGSt 68, 149, 156; 70, 214; 72, 259und 356; 74, 217).

  • BGH, 15.04.1955 - 2 StR 15/55

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer führt zwar die Verurteilungen, die sie zur Begründung des § 20 a Abs. 1 heranzieht, an, schildert aber nicht die ihnen zugrundeliegenden Taten und legt nicht dar, inwiefern sie in Verbindung mit den jetzt abzuurteilenden strafbaren Handlungen Äusserungen eines eingewurzelten Hanges zu einer erheblichen Störung des Rechtsfriedens sind und die Eigenart des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aufzeigen (RGSt 68, 149, 156; 70, 214).

    Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden " erheblich " stören wird (RGSt 68, 149, 153).

    Kommt die Strafkammer bei der neuen Verhandlung wie der zur Überzeugung, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidend, ob die Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Entlassung nach Verbüssung der Strafe noch besteht oder voraussichtlich bestehen wird (RGSt 68, 149, 157).

  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 75/51

    Rechtsmittel

    Bei Prüfung der Frage aber, ob die Gesamtwürdigung der Taten eines Angeklagten ergibt, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, dürfen neben den neu begangenen Taten auch frühere bereits abgeurteilte mitberücksichtigt werden (vgl auch RGSt 68, 149 (156); Schönke StGB 5. Aufl 1951 Anm V 2 u IV 2 c).

    Zutreffend stellt das Urteil darauf ab, ob es wahrscheinlich ist, dass er nach Verbüssung der jetzigen Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird (vgl RGSt 68, 149, 157; 72, 357).

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